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   VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 09.08.1991 - II 13/90   

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https://dejure.org/1991,38491
VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 09.08.1991 - II 13/90 (https://dejure.org/1991,38491)
VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Entscheidung vom 09.08.1991 - II 13/90 (https://dejure.org/1991,38491)
VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Entscheidung vom 09. August 1991 - II 13/90 (https://dejure.org/1991,38491)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 14.01.1991 - I 9/90
    Auszug aus VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 09.08.1991 - II 13/90
    Um eine derartige Maßnahme nämlich sinnvoll und fruchtbar werden zu lassen, bedarf es zu ihre~; Durchführung zumindest der Bereitschaft des Betroffenen zum Dienst in einer anderen Gemeinde und zu einem neuen Amt (KVVG, Urteil vom 26.1. 1990 - II 7/1989 - 2 ; Beschluß vom 14.1. 1991- I 9/90 -).Hieran fehlt es bei der Kl. Zwar hat die Kl. in ihrem Schreiben an die Kirchenverwaltung vom ... erklärt, sie sei "bereit zu gehen, wenn es nötig ist«.
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 31.68

    Verfassungswidrigkeit der Indizierung aufgrund des gesetzlichen Werbeverbots des

    Auszug aus VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 09.08.1991 - II 13/90
    Hierfür könnte sprechen, daß dieser Teil der Entscheidung eine Voraussage für die Zukunft erfordert und deshalb in seinem Kern unvertretbar ist (vgl. hierzu für das staatliche Recht BVerwGE 39, 197 [203]).
  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 15.09.1994 - II 7/94

    Versetzung mangels gedeihlichen Wirkens, einstweiliger Rechtsschutz

    Zum einen ist das vom Gericht in seinem Grundsatzurteil vom 9.8.1991 (- II 13/1990 -, Amtl. Sammlg. Nr. 83') aufgestellte Erfordemis, daß eine Beschlußfassung des Kirchenvorstandes über die ungedeihliche Amtsführung eines Pfarrers erst nach Konsultation aller zuständigen Stellen erfolgen darf, im einzelnen ausgestaltet, in einen geregelten Verfahrensgang gebracht und um ein Schlichtungsverfahren erweitert worden.

    Zum anderen ist die in § 35 a I Buchst. c PfG a. F. enthaltene Versetzungsmöglichkeit in ein anderes Amt ohne Antrag oder Einwilligung des Pfaners (vgl. dazu KVVG, Urteil vom 9.8.1991- II 13/1990-, Amtl. Sammlg. Nr. 83'; Beschluß vom 14.1.1991 I 9/90 -, Amtl. Sammlg. Nr. 803; Urteil vom 26.1.1990- II 7/1989 -, Amtl. Sammlg. Nr. 73) entfallen.

    Auch§ 39 S. 1 PfG a. F. intendierte bei Vorliegen seiner tatbestandliehen Voraussetzungen grundsätzlich die dort genannten Rechtsfolgen (KVVG, Urteil vom 9.8.1991 II 13/1990-, Amtl. Sammlg. Nr. 83').

    Auch braucht die Kirchenleitung nicht im einzelnen darzutun, ob die gegen den Pfaner erhobenen Vorwürfe sämtlich zutreffend sind; doch bedeutet dies- wie die Kammer in ihrer Entscheidung vom 9.8.1991 (- II 13/90 -, Amtl. Sammlg. Nr. 834 ) ausgeführt hatnicht, daß es überhaupt nicht darauf ankommt, ob die Auffassung des Ki;chenvorstandes durch Tatsachen belegt ist.

  • VK der Evangelischen Kirche von Westfalen, 07.12.2016 - VK 2/15
    Die umfassende Zuständigkeit des Kirchenvorstandes schließt es aus, dass Auswirkungen eines gravierenden Konflikts zwischen Pfarrer oder Pfarrerin und Kirchenvorstand ohne Auswirkungen auf das Gemeindeleben bleiben (VuVG EKHN, Urteil vom 09.08.1991 - II 13/90 - RSprB ABl.EKD 1993 S. 11 f.).

    Die Zerrüttung darf also vom Vertretungsorgan nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden sein; ferner darf die Beschlussfassung zur Einleitung eines Versetzungsverfahrens nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden sein (VuVG der EKHN, Urteil vom 09.08.1991 - II 13/90 - RSprB ABl.EKD 1993 S. 11 f.).

  • Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, 07.12.2016 - VK 2/15
    Die umfassende Zuständigkeit des Kirchenvorstandes schließt es aus, dass Auswirkungen eines gravierenden Konflikts zwischen Pfarrer oder Pfarrerin und Kirchenvorstand ohne Auswirkungen auf das Gemeindeleben bleiben (VuVG EKHN, Urteil vom 09.08.1991 - II 13/90 - RSprB ABl.EKD 1993 S. 11 f.).

    Die Zerrüttung darf also vom Vertretungsorgan nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden sein; ferner darf die Beschlussfassung zur Einleitung eines Versetzungsverfahrens nicht treuwidrig herbeigeführt oder festgestellt worden sein (VuVG der EKHN, Urteil vom 09.08.1991 - II 13/90 - RSprB ABl.EKD 1993 S. 11 f.).

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